Das Wichtigste in Kürze:
- Kommt es durch das Enteisen zu einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden, haben Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigung.
- Die Höhe der Entschädigung liegt zwischen 250 € bis 600 €.
- Die Enteisung eines Flugzeugs stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
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Was ist die Enteisung eines Flugzeuges?
Bei einer Flugzeugenteisung wird ein Flugzeug von Eis und Schnee befreit. Die Enteisung ist für einen sicheren Flug sehr wichtig. Eis und Schnee erhöhen das Gewicht des Flugzeugs und beeinträchtigen die Aerodynamik. Deshalb können Eis & Schnee dazu führen, dass Flugzeuge abstürzen. Deshalb werden Flugzeuge vor dem Start enteist.
Die Enteisung von Flugzeugen erfolgt auf zwei Wegen:
- Heißluft: Das Flugzeug wird vor dem Start mit heißer Luft besprüht, um Schnee und Eis zu entfernen.
- Flüssigkeit: Es gibt spezielle Flüssigkeiten, sog. Enteisungsflüssigkeiten, welche auf das Flugzeug besprüht werden und Schnee und Eis entfernen.
Nach der Enteisung muss das Flugzeug unmittelbar starten, um zu verhindern, dass sich Schnee und Eis erneut bilden. Wenn zwischen der Enteisung und dem Start des Flugzeuges mehr Zeit liegen soll, besteht außerdem die Möglichkeit, eine Schutzflüssigkeit auf dem Flugzeug anzubringen, welche verhindert, dass erneut Schnee und Eis entstehen.
Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn sich ein Flugzeug wegen der Enteisung verspätet?
Wenn sich ein Flugzeug wegen der Enteisung um mindestens drei Stunden verspätet, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Fluggäste haben bei einer Flugverspätung einen Anspruch auf Entschädigung (250 € bis 600 €), sofern diese Voraussetzungen vorliegen:
- 3 Stunden Verspätung: Der Anspruch auf Entschädigung besteht erst, wenn die Flugverspätung mindestens drei Stunden beträgt, wobei es auf die Verspätung bei der Ankunft ankommt.
- Start und / oder Landung in EU: Der Flug muss entweder in der EU starten oder landen, also einen Bezug zur Europäischen Union haben. Der Bezug zur EU liegt natürlich auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet.
- Keine außergewöhnlichen Umstände: Wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, beispielsweise aufgrund eines Unwetters, dann ist der Entschädigungsanspruch ebenfalls ausgeschlossen. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Fluggesellschaft den Grund für die Verspätung weder vorhersehen noch vermeiden konnte.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Distanz und der Verspätung ab:
- 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
- 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
- 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)
Stellt die Enteisung eines Flugzeuges einen außergewöhnlichen Umstand dar?
Wenn sich der Abflug eines Flugzeuges aufgrund einer Enteisung verzögert, stellt dies keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt vor, wenn die Fluggesellschaft den Grund der Verzögerung weder vorhersehen noch verhindern konnte. Es ist die Aufgabe der Fluggesellschaft, ein Flugzeug flugbereit zu halten. Außerdem ist es im Winter häufig erforderlich, ein Flugzeug zu enteisen, sodass es sich um einen normalen Bestandteil des Betriebsablaufs handelt. Entsprechend muss die Fluggesellschaft im Winter das Enteisen bei der Planung der Flüge berücksichtigen.
Auch wenn sich die Enteisung wegen einem Mangel an Enteisungsmittel oder Personal verzögert, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, welche dafür zuständig ist, den Flugbetrieb sicherzustellen. Auch versuchen Fluggesellschaften sich damit zu verteidigen, dass die Enteisung von externen Dienstleistern übernommen wird. Allerdings ändert auch dies nichts an der Verantwortung der Fluggesellschaft, da die Fluggesellschaft die Verantwortung für die Dienstleister trägt.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.