Das Wichtigste in Kürze:
- Sie erhalten nach EU-Recht auch bei Flugverspätungen und Flugausfällen eine pauschale Entschädigung, wenn der Flug in der EU startet.
- Wenn der Flug außerhalb der EU startet und in der EU landet, erhalten Sie einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flug durch eine Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz in der EU hat (z.B. Lufthansa oder Air France).
- Bei Anschlussflügen außerhalb der EU ist die EU-Verordnung für Fluggastrechte ebenfalls anwendbar, wenn die Reise in der EU startet oder durch eine Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz in der EU hat und der Flug in der EU landet.
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Besteht ein Anspruch auf Entschädigung auch außerhalb der EU?
Die EU-Fluggastrechteverordnung ist teilweise auch bei Flügen anwendbar, die außerhalb der EU stattfinden. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht bei Flugverspätungen ab drei Stunden und bei Flugausfällen eine pauschale Entschädigung in Höhe 250 € bis 600 € vor.
Auch wenn es sich um eine Verordnung der Europäischen Union handelt, ist diese nicht allein auf Flüge innerhalb der EU anwendbar. Auch in folgenden Fällen besteht ein Anspruch auf die Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung:
- Flüge in die EU: Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden, unterfallen der Verordnung.
- Flüge aus der EU: Flüge aus der EU in ein Land außerhalb der EU unterfallen der Verordnung unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft ihren Sitz in oder außerhalb der EU hat.
- Flüge zwischen zwei Nicht-EU Ländern: Grundsätzlich ist in diesem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Wenn es sich um einen Anschlussflug handelt, ist die EU-Fluggastrechteverordnung weiterhin anwendbar (vgl. BGH Urt. v. 16.06.2023, Az. X ZR 15/20).
Beispiel: Sie fliegen von Frankfurt nach New York, wo Sie umsteigen und dann nach Seattle fliegen. Wenn Sie die beiden Flüge gemeinsam in einer Reise gebucht haben, dann ist die EU-Fluggastrechteverordnung auch anwendbar, wenn sich ausschließlich der Flug von New York nach Seattle verspätet. Hintergrund ist, dass es sich um eine Reise handelt, die in der EU gestartet ist.
Hinweis: Es handelt sich um eine Fluggesellschaft der EU, wenn die Fluggesellschaft Ihren Sitz in der EU hat (z.B. Lufthansa, Air France, KLM usw.).
Der Anspruch auf Entschädigung besteht jeweils gegen die Fluggesellschaft, welche den Flug tatsächlich durchgeführt hat. Wenn der Flug aus mehreren Teilflügen besteht, gegen die Fluggesellschaft, die den gestörten Flug durchgeführt hat.
Besteht ein Anspruch auf Entschädigung im Ausland, wenn die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar ist
Auch wenn die EU-Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar ist, stehen Ihnen möglicherweise einige Ansprüche zu:
- Ausländische Fluggastrechte: Viele ausländische Staaten haben vergleichbare gesetzliche Regelungen wie die EU-Fluggastrechteverordnung. Beispielsweise haben Fluggäste in den USA bei erheblichen Verspätungen oder verspätetem Gepäck einen Anspruch darauf, einen Teil oder den vollen Flugpreis erstattet zu bekommen. Dazu haben Fluggäste bei Flugüberbuchungen einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie wegen der Flugüberbuchung nicht mitreisen können und deshalb das Ziel erst mit einer Verspätung erreichen. Auch in Kanada, Israel, Indien, Neuseeland und vielen anderen Ländern gibt es Regelungen, die der EU-Fluggastrechteverordnung sehr ähnlich sind.
- Montrealer Übereinkommen: Das Montrealer Übereinkommen ist ein internationaler Vertrag, den nahezu alle Länder der Welt unterzeichnet haben, welcher die Rechte von Flugpassagieren vereinheitlicht. Das Montrealer Übereinkommen beinhaltet unter anderem Schadensersatzansprüche für Flugverspätungen und Gepäckverspätungen. Allerdings enthält das Montrealer Übereinkommen keine pauschale Entschädigung wie die EU-Fluggastrechteverordnung. Nach dem Montrealer Übereinkommen besteht nur ein Schadensersatzanspruch, sofern ein entsprechender Schaden nachgewiesen werden kann.
- Fluggesellschaften: Einige Fluggesellschaften haben eigene Regelungen für die Kompensation von Fluggästen. Insbesondere in Ländern, in denen die gesetzlichen Regelungen schwach ausgeprägt sind (z.B. USA und Australien), haben die Fluggesellschaften häufig eigene Regelungen.
Wie gehe ich bei einem Flugausfall, einer Flugverspätung oder einer Nichtbeförderung außerhalb der EU vor?
Wenn es zu Problemen bei einem Flug außerhalb der EU kommt, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:
- EU-Fluggastrechteverordnung: Zuerst sollten Sie prüfen, ob die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Diese enthält für Fluggäste sehr attraktive Regelungen (z.B. pauschale Entschädigung bei Verspätung / Flugausfall).
- Lokale Fluggastrechte: Sofern die EU-Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar ist, sollten Sie sich über die lokalen Fluggastrechte bzw. die individuellen Fluggastrechte Ihrer Fluggesellschaft informieren.
- Flugdaten sichern: Bewahren Sie alle Bordkarten, Buchungsbestätigungen und Kommunikationsprotokolle mit der Airline auf.
- Flugverspätung dokumentieren: Notieren Sie sich die tatsächlichen Abflug- und Ankunftszeiten und lassen Sie sich die Verspätung von der Fluggesellschaft bestätigen.
- Ansprüche bei der Airline anmelden: Reichen Sie eine schriftliche Beschwerde bei der Fluggesellschaft ein und beziehen Sie sich auf das Montrealer Übereinkommen bzw. die lokalen Gesetze, falls es relevant ist.
- Unterstützung durch Experten: Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihrer Rechte haben, können Sie die Hilfe von spezialisierten Dienstleistern in Anspruch nehmen. Mit unserem Entschädigungsrechner [Link] können Sie schnell prüfen, ob Ihr konkreter Fall vielleicht doch in unserem Bearbeitungsgebiet liegt.
Hinweis: Wir kaufen nur Fälle an, die von der EU-Fluggastrechteverordnung erfasst werden. Jedoch kann die Fluggastrechteverordnung auch dann anwendbar sein, auch wenn eine Nicht-EU-Fluggesellschaft auf der Buchungsbestätigung steht. Gerne prüfen wir für Sie, ob möglicherweise eine Fluggesellschaft, die Ihren Sitz in der EU hat, den gestörten Flug tatsächlich durchgeführt hat. In diesem Fall ist die Fluggastrechteverordnung anwendbar.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.