Voraussetzungen für die Entschädigung, wenn ein Flug storniert wird:
- Kurzfristige Absage: Wird der Flug mehr als zwei Wochen vor dem Abflug storniert, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
- Kein zumutbarer Alternativflug: Die Entschädigung entfällt, wenn Kunden mit einem zumutbaren Alternativflug reisen können. Dieser darf nicht mehr als zwei Stunden früher abheben und vier Stunden später landen. Die genauen Voraussetzungen hängen davon ab, wann der Flug abgesagt wird (s.u.).
- Keine außergewöhnlichen Umstände: Auch darf die Stornierung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden sein. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Absage des Fluges durch die Airline nicht hätte verhindert werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Unwetter der Fall.
- Start und / oder Landung in EU: Der Flug muss entweder in der EU starten oder landen, also einen Bezug zur Europäischen Union haben. Der Bezug zur EU liegt auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet. Ist der Flug einer nicht-europäischen Airline (z.B. Emirates) verspätet, der außerhalb der EU gestartet ist und innerhalb der EU landet, besteht kein Entschädigungsanspruch.
Hinweis: Wenn Sie den Flug selbst stornieren, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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Wie hoch ist die Entschädigung, wenn ein Flug storniert wird?
Wenn ein Flug storniert wird, hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, ob der abgesagte Flug ein Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug ist.
- 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
- 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
- 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)
Der Flugpreis selbst ist für die Entschädigung ohne Bedeutung. Die Höhe der Entschädigung sinkt um 50 %, wenn Sie mit einem Ersatzflug das Ziel mit geringer Verspätung erreichen.
- Kurzstrecke: Der Alternativflug darf maximal 2 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
- Mittelstrecke: Der Alternativflug darf maximal 3 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
- Langstrecke: Der Alternativflug darf maximal 4 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
Wann ist ein Alternativflug zumutbar?
Passagiere sollen keinen Anspruch auf die Entschädigung haben, wenn Sie das Ziel mit einem Alternativflug ungefähr zur gleichen Zeit erreichen. In einem solchen Fall ist die Beeinträchtigung so gering, dass es keinen Grund für die Entschädigung gibt.
Wann ein Alternativflug genau als zumutbar gilt, hängt davon ab, wann der Flug storniert wird:
- Absage zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als zwei Stunden vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal vier Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.
- Absage weniger als 7 Tage vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als eine Stunde vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal zwei Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.
Wann liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor?
Fluggäste haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Flug aufgrund von außergewöhnlichen Umständen storniert wurde. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen:
- Ungewöhnlich: Die Situation muss sehr selten vorkommen. Dies gilt beispielsweise nicht, wenn Piloten krank werden, da dies häufig vorkommt.
- Unbeherrschbar: Auch darf die Airline keine Kontrolle über die Störung haben. Dazu gehört es auch, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen für den Flugbetrieb zu vermeiden. Der Airline werden auch Handlungen von anderen Unternehmen zugerechnet, mit denen die Fluggesellschaft zusammenarbeitet.
Bei welchen Flügen besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
Der Anspruch auf Entschädigung besteht bei Flügen mit einem Bezug zur Europäischen Union. Hintergrund ist, dass die Entschädigung aus einer EU-Verordnung folgt und damit nur innerhalb der EU gilt. In folgenden Fällen liegt ein Bezug zur Europäischen Union vor:
- Flüge in die EU: Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von einer Fluggesellschaft aus der EU durchgeführt werden, unterfallen der Verordnung.
- Flüge aus der EU: Flüge aus der EU in ein Land außerhalb der EU unterfallen der Verordnung unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat.
- Flüge zwischen zwei Nicht-EU Ländern: Grundsätzlich ist in diesem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Wenn es sich um einen Anschlussflug handelt, ist die EU-Fluggastrechteverordnung weiterhin anwendbar (vgl. BGH Urt. v. 16.06.2023, Az. X ZR 15/20).
Beispiel: Sie fliegen von München nach Dubai, wo Sie umsteigen und dann nach Melbourne fliegen. Wenn Sie die beiden Flüge gemeinsam in einer Reise gebucht haben, dann ist die EU-Fluggastrechteverordnung auch anwendbar, wenn sich ausschließlich der Flug von Dubai nach Melbourne verspätet. Hintergrund ist, dass es sich um eine Reise handelt, die in der EU gestartet ist.
Weitere Rechte bei einem stornierten Flug
Wenn ein Flug storniert wird, haben Sie neben dem Anspruch auf Entschädigung gegebenenfalls noch weitere Ansprüche. Folgende Ansprüche stehen Ihnen ebenfalls zu:
- Ersatzflug: Wenn ein Flug storniert wird, haben Fluggäste einen Anspruch auf einen Ersatzflug.
- Erstattung: Passagiere können auch auf einen Ersatzflug verzichten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen.
- Verpflegung: Passagiere haben einen Anspruch auf Verpflegung (Essen & Getränke), bei sehr langen Wartezeiten sogar auf eine Übernachtung in einem Hotel.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.