Das Wichtigste in Kürze:
- Arbeitszeit: Die Flugverspätung gilt als Arbeitszeit, entsprechen müssen Sie die Zeit nicht nacharbeiten, sondern haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Bezahlung der Überstunden.
- Entschädigung: Wenn ein Flug mehr als drei Stunden verspätet ist, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung (250 € bis 600 €).
- Behalten: Grundsätzlich steht die Entschädigung dem Arbeitnehmer zu, etwas anderes gilt nur, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
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Gilt die Flugverspätung als Arbeitszeit?
Wenn Sie dienstlich fliegen, dann gilt die Flugzeit als Arbeitszeit. Das bedeutet, dass die gesamte Reise als Arbeitszeit gilt. Wenn sich Ihr Flieger verspätet, dann gehört die Wartezeit ebenfalls zur Arbeitszeit. Wenn sie durch die Flugverspätung Überstunden aufbauen, haben Sie einen Anspruch darauf, diese entweder ausbezahlt zu bekommen oder durch Freizeitausgleich zu kompensieren.
Einige Arbeitgeber weigern sich zwar, die Flugverspätung als Arbeitszeit anzuerkennen. Allerdings hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach mit dieser Frage beschäftigt und ist jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um Arbeitszeit handelt (Az.: 5 AZR 553/17).
Wem steht die Entschädigung zu?
Wenn ein Flug verspätet ist, haben Fluggäste ab einer Verspätung von 3 Stunden einen Anspruch auf eine Entschädigung (Kurzstrecke: 250 €, Mittelstrecke: 400 €, Langstrecke: 600 €). Diese Entschädigung ist ein Ausgleich für die verlorene Zeit. Deshalb steht die Entschädigung grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu. Dem Arbeitgeber steht die Entschädigungszahlung nur zu, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen hat, dass die Entschädigung dem Arbeitgeber zusteht. Eine solche Vereinbarung ist wirksam, da der Arbeitnehmer während der Verspätung als Arbeitnehmer bezahlt wird. Entsprechend können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Entschädigung dem Arbeitgeber zusteht.
Hat der Arbeitgeber Ansprüche gegen die Fluggesellschaft?
Wenn die Verspätung des Fluges auf einen Fehler der Fluggesellschaft zurückzuführen ist, können dem Arbeitgeber gegen die Fluggesellschaft Schadensersatzansprüche zustehen (z.B. aus Art. 19 Montrealer Abkommen). Schadensersatzansprüche kommen insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Flugtickets gebucht hat. Dann ist der Arbeitgeber auch Vertragspartner geworden, sodass der Arbeitgeber die Ansprüche direkt geltend machen kann.
Der Schadensersatzanspruch entfällt allerdings, wenn die Fluggesellschaft die Verspätung nicht zu vertreten hat. Wenn beispielsweise die Flugverspätung durch ein Gewitter oder einen Schneesturm verursacht wurde, dann liegt die Verspätung außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft. In solchen Fällen besteht deshalb kein Schadensersatzanspruch.
Als zu ersetzende Schäden kommen dabei insbesondere gezahlte Löhne oder entgangene Gewinne in Betracht. Der Schadensersatzanspruch ist in seiner Höhe auf ca. 8.800 € begrenzt.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.