Ihre Rechte bei der Änderung der Flugzeiten:
- Entschädigung: Wenn sich die Flugzeiten um mehrere Stunden ändern, haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung (250 € bis 600 €).
- Erstattung: Anstatt den Flug wahrzunehmen, können Sie auch vom Flug zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen.
- Verpflegung: Wenn sich die Abflugzeiten kurzfristig ändern, haben Sie einen Anspruch auf Verpflegung (Essen & Getränke) am Flughafen.
Hinweis: Diese Ansprüche haben Sie nur, wenn es sich um eine erhebliche Verschiebung handelt. Ändert sich die Abflugzeit nur um wenige Minuten, stehen Ihnen die oben genannten Ansprüche nicht zu.
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Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei einer Änderung der Flugzeiten?
Bei einer erheblichen Änderung der Flugzeiten haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung. Grundsätzlich haben Fluggäste bei einer Flugannullierung und einer Flugverspätung einen Anspruch auf Entschädigung. Eine erhebliche Änderung der Flugzeiten wird rechtlich als Flugannullierung angesehen. Hintergrund ist, dass eine erhebliche Änderung der Flugzeiten aus Sicht der Gerichte eine Absage des ursprünglichen Fluges ist, verbunden mit einem Angebot, mit einem anderen Flug zu fliegen.
Wann eine Änderung der Flugzeiten als erheblich gilt, war lange ungeklärt, wurde allerdings inzwischen durch den Europäischen Gerichtshof geklärt:
- Wenige Minuten: Eine Veränderung der Abflugzeit um wenige Minuten gilt nicht als Stornierung.
- 1 Stunde: Wenn ein Flug um eine Stunde oder mehr vorverlegt wird, ist der Flug als annulliert zu betrachten, sodass Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben.
Hinweis: Bei einer Vorverlegung ist die Kürzung der Entschädigung (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung) nicht anwendbar.
Damit Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, müssen zusätzlich diese Voraussetzungen vorliegen:
- Keine außergewöhnlichen Umstände: Auch darf die Änderung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden sein. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Änderung des Fluges durch die Airline nicht hätte verhindert werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Flug aufgrund eines Unwetters verschoben wird.
- Start und / oder Landung in EU: Der Flug muss entweder in der EU starten oder landen, also einen Bezug zur Europäischen Union haben. Der Bezug zur EU liegt auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet. Ist der Flug einer nicht-europäischen Airline (z.B. Emirates) verspätet, der außerhalb der EU gestartet ist und innerhalb der EU landet, besteht kein Entschädigungsanspruch.
- Kurzfristige Änderung: Erfolgt die Änderung mehr als zwei Wochen vor dem Abflug, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
- Kein zumutbarer Alternativflug: Die Entschädigung entfällt, wenn Kunden mit einem zumutbaren Alternativflug reisen können.
- Änderung zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als zwei Stunden vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal vier Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.
- Änderung weniger als 7 Tage vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als eine Stunde vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal zwei Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.
Kann man den Flug stornieren, wenn sich die Flugzeiten ändern?
Wenn eine erhebliche Änderung der Flugzeiten vorliegt, haben Fluggäste das Recht, den Flug zu stornieren. Wenn Fluggäste den Flug stornieren, können sie die Erstattung des Flugpreises verlangen. Dies erfasst auch die Kosten für alle Extras wie zusätzliche Beinfreiheit, Koffer usw.
Bei einer Flugverspätung besteht das Recht, den Flug zu stornieren, erst ab einer Verspätung von fünf Stunden. Bei der Änderung der Flugzeiten reicht bereits eine erhebliche Veränderung, die bereits bei einer Änderung um mehrere Stunden vorliegt. Der Unterschied zwischen einer Flugverspätung und einer Flugänderung besteht darin, dass bei einer Flugannullierung ein Flug vollständig abgesagt und neu geplant wird. Im Gegensatz dazu findet bei einer Flugverspätung der ursprüngliche Flug weiterhin statt, allerdings zu einer späteren Zeit. Dies ist von außen schwierig zu erkennen. Wenn Sie also den Flug stornieren wollen, sollten Sie dies vorrangig dann machen, wenn der Flug weit im Voraus umgeplant wird. Verzögert sich die Zeit des Abfluges spontan um mehrere Stunden, handelt es sich üblicherweise um eine Flugverspätung, sodass Sie erst ab einer Verspätung von fünf Stunden den Flug stornieren dürfen.
Welche Rechte haben Fluggäste, wenn sich die Flugzeiten bei einer Pauschalreise ändern?
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie bei einer Änderung der Abflugzeiten zum einen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen als auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.
- Reiseveranstalter: Eine erhebliche Änderung der Abflugzeiten (ab vier Stunden) stellt einen Reisemangel dar, sodass Sie den Reisepreis mindern können. In einem solchen Fall können Sie ab einer Veränderung von 4 Stunden für jede Stunde 5 % des Tagesreisepreises zurückverlangen. Sollte ein Ersatzflug gebucht werden können, sich Ihr Reiseveranstalter allerdings weigern, diesen zu buchen, dann können Sie den Flug selbst buchen und die dafür aufgewendeten Kosten beim Reiseveranstalter geltend machen. Wenn Sie kein Interesse an der Reise mehr haben, können Sie bei einer erheblichen Änderung der Flugzeiten auch die Reise kündigen.
- Fluggesellschaft: Dazu stehen Ihnen auch die oben genannten Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zu. Das bedeutet insbesondere, dass Sie bei einer kurzfristigen Änderung der Abflugzeiten einen Anspruch auf die Entschädigung (250 € bis 600 €) haben.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.