Das Wichtigste in Kürze:
- Pauschaler Schadensersatz: Bei einem Flugausfall haben Sie einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung (250 € bis 600 €). Die Entschädigung bekommen Sie auch, wenn sie keinen Schaden erlitten haben.
- Zusätzlicher Schadensersatz: Wenn Sie zusätzlich einen Schaden erlitten haben, beispielsweise aufgrund eines verpassten Geschäftstermins, haben Sie einen zusätzlichen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft.
- Verschulden: Wenn die Fluggesellschaft für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, bekommen Sie weder den pauschalen noch den weiteren Schadensersatz von der Fluggesellschaft.
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Ihre Ansprüche bei einer Flugannullierung
Wenn ein Flug annulliert wird, kommen diese Ansprüche gegen die Fluggesellschaft in Betracht:
- Pauschalen Schadensersatz: Wenn ein Flug abgesagt wird, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft. Die Entschädigung wird unabhängig davon gezahlt, ob Sie tatsächlich einen Schaden erlitten haben. Die Höhe der Entschädigung beträgt 250 € bis 600 €.
- Zusätzlicher Schadensersatz: Wenn Sie einen zusätzlichen Schaden erleiden, sind Fluggesellschaften nach Art. 19 des Montrealer Abkommen dazu verpflichtet, den durch den Flugausfall entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Verpflegung & Ersatzflug: Bei einem Flugausfall können Sie sich entscheiden, entweder fliegen Sie mit einem Ersatzflug an das Ziel oder Sie bekommen den Ticketpreis erstattet. Wenn Sie sich für den Ersatzflug entscheiden, haben Sie einen Anspruch auf Verpflegung und ggf. eine Hotelunterkunft, bis der Flug startet.
Voraussetzungen für den pauschalen Schadensersatz bei einem Flugausfall
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, haben Sie bei einem Flugausfall einen Anspruch auf den pauschalen Schadensersatzanspruch:
- Kurzfristige Absage: Sie wurden weniger als 2 Wochen vor dem Abflug über die Absage informiert.
- Keine außergewöhnlichen Umstände: Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Absage des Fluges durch die Airline nicht hätte verhindert werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Schneesturm oder einem Vogelschlag der Fall. Dann haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
- Start und / oder Landung in EU: Der Flug muss entweder in der EU starten oder landen, also einen Bezug zur Europäischen Union haben. Der Bezug zur EU liegt auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet. Ist der Flug einer nicht-europäischen Airline (z.B. Emirates) verspätet, der außerhalb der EU gestartet ist und innerhalb der EU landet, besteht kein Entschädigungsanspruch.
- Kein zumutbarer Alternativflug: Die Entschädigung entfällt, wenn Sie mit einem zumutbaren Alternativflug das Ziel erreichen:
- Absage zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn er nicht mehr als zwei Stunden vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal vier Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.
- Absage weniger als 7 Tage vor Abflug: Erfolgt die Absage des Fluges maximal 7 Tage vor dem Abflug, ist ein Alternativflug zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als eine Stunde vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal zwei Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.
Die Entschädigung für die Absage eines Fluges liegt zwischen 250 € und 600 €. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Distanz und der Verspätung ab:
- 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
- 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
- 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)
Ausnahmsweise sinkt die Entschädigung um 50 %, wenn Sie das Ziel mit geringer Verspätung erreichen (2 Stunden: Kurzstrecke; 3 Stunden: Mittelstrecke; 4 Stunden: Langstrecke).
Der Entschädigungsanspruch ergibt sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Voraussetzungen für den weiteren Schadensersatzanspruch
Weitere Schäden durch einen Flugausfall entstehen, beispielsweise weil Sie für einen Tag nicht bezahlt werden oder sie ein teureres Flugticket für einen Anschlussflug erwerben müssen, haben Sie nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen einen Anspruch auf Schadensersatz.
- Verschulden: Der Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn die Fluggesellschaft alles Zumutbare getan hat, um die Flugverspätung zu vermeiden. Fällt Ihr Flug also aufgrund eines Unwetters oder Vogelschlags aus, fehlt es am Verschulden der Fluggesellschaft.
- Schaden: Sie müssen den Schaden nachweisen können, also die bloße Behauptung, dass Sie in der Zeit die Möglichkeit gehabt hätten, Geld zu verdienen, reicht nicht.
- Höchstgrenze: Die Höhe der Haftung ist auf ca. 8.800 € pro Passagier begrenzt.
- Anrechnung: Der pauschale Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft (250 € bis 600 €) wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Deshalb haben Sie nur einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch, wenn Ihr Schaden über der Pauschale liegt.
- Kein EU-Bezug erforderlich: Der Schadensersatzanspruch folgt nicht aus der Fluggastrechteverordnung, sondern aus dem Montrealer Übereinkommen. Entsprechend besteht der Schadensersatzanspruch unabhängig davon, ob der Flug einen Bezug zur EU hat oder nicht.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.