Ihre Rechte bei einem Flugausfall wegen Unwetter
- Ersatzflug oder Erstattung: Fällt Ihr Flug aus, haben Sie einen Anspruch auf einen Ersatzflug. Alternativ können Fluggäste die Erstattung des Ticketpreises verlangen.
- Keine Entschädigung: Bei einer Flugabsage wegen Unwetters besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung (250 € bis 600 €). Der Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, dies ist bei einem Unwetter grundsätzlich der Fall.
- Verpflegung: Passagiere haben einen Anspruch auf Verpflegung (Essen & Getränke), bei sehr langen Wartezeiten sogar auf Übernachtung in einem Hotel. Die für die Verpflegung erforderliche Verspätung hängt davon ab, ob es sich um einen Flug der Kurzstrecke (dann 2 Stunden), der Mittelstrecke (dann 3 Stunden) oder Langstrecke (dann 4 Stunden) handelt.
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Wann liegen bei einem Unwetter außergewöhnliche Umstände vor?
Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn der Grund für die Verspätung oder den Flugausfall für die Fluggesellschaft sowohl unvorhersehbar als auch unkontrollierbar war. Dies ist bei einem Unwetter grundsätzlich der Fall, da eine Fluggesellschaft das Wetter nicht kontrollieren kann. Das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hat zur Folge, dass Sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben.
Damit ein Unwetter einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, müssen diese beiden Voraussetzungen vorliegen:
- Ausnahmewetter: Das Wetter muss extrem gewesen sein, dies ist etwa bei einem sehr starken Gewitter der Fall, regnet es hingegen einfach nur, liegt keine Ausnahmelage vor.
- Nicht fliegen: Außerdem muss die Wetterlage es unmöglich machen, sicher zu fliegen.
Fälle, in denen kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt:
- Schneefall: Schneefall ist im Winter üblich, wenn der Schneefall nicht dazu führt, dass der Flughafen geschlossen wird, stellt er keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
- Übliche Winde: Verzögert sich ein Flug aufgrund der üblichen Seitenwinde (z.B. am Flughafen in Madeira), gehört die Verzögerung zum üblichen Betriebsablauf und stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Fälle, in denen ausnahmsweise ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt:
- Vulkanausbruch: Bricht beispielsweise ein Vulkan aus, der es unmöglich macht, sicher zu fliegen, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
- Hagel: Wird ein Flugzeug durch sehr starken Hagel beschädigt, sodass es nicht fliegen kann, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
- Nebel: Wird ein Flughafen aufgrund starken Regens gesperrt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor.
Tipp: Die Fluggesellschaft trägt die Beweislast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Entsprechend reicht die pauschale Behauptung, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, nicht aus.
Wie hoch ist Ihre Entschädigung?
Wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, liegt die Höhe der Entschädigung zwischen 250 € und 600 €. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Distanz und der Verspätung ab:
- 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
- 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
- 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)
Der Flugpreis selbst ist für die Entschädigung ohne Bedeutung. Die Höhe der Entschädigung sinkt um 50 %, wenn Sie mit einem Ersatzflug das Ziel mit geringer Verspätung erreichen.
- Kurzstrecke: Der Alternativflug darf maximal 2 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
- Mittelstrecke: Der Alternativflug darf maximal 3 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
- Langstrecke: Der Alternativflug darf maximal 4 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
Wenn Ihr Flug sich verspätet, erhalten Sie ab einer Verspätung von 3 Stunden eine Entschädigung, wobei die Entschädigung gleich hoch ist wie bei der Absage des Fluges.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.