Das Wichtigste in Kürze:
- Bei einer Flugverspätung von fünf Stunden oder einem Flugausfall können Fluggäste vom Flug zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen.
- Neben der Erstattung des Ticketpreises haben Passagiere bei einer Verspätung ab 3 Stunden einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung (250 € bis 600 €).
- Wenn Sie ein nicht stornierbares Flugticket gebucht haben, haben sie trotzdem einen Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren, die bis zu 70 % des Ticketpreises ausmachen.
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In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises?
Einen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises haben Fluggäste, wenn Sie vom Flug zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht Fluggästen in folgenden Fällen zu:
- Flugverspätung: Ab einer Flugverspätung von 5 Stunden haben Fluggäste das Recht, vom Flug zurückzutreten. Damit haben Fluggäste die Wahl, entweder Sie treten vom Flug zurück und bekommen den Ticketpreis erstattet oder Sie warten, bis der tatsächliche Flug startet.
- Flugausfall: Bei einem Flugausfall haben Fluggäste das Recht, vom Flug zurückzutreten. Passagiere müssen sich also entscheiden, entweder das Ziel mit einem Ersatzflug zu erreichen oder vom Flug zurückzutreten und den Ticketpreis erstattet bekommen.
- Nichtbeförderung: Bei der Nichtbeförderung fällt nicht der gesamte Flug aus, sondern es wird einzelnen Passagieren der Mitflug verweigert. Dazu kommt es etwa, wenn ein Flug überbucht ist, sodass nicht für alle Passagiere Platz ist. Die Passagiere, die nicht mitfliegen dürfen, können sich entscheiden, entweder vom Flug zurückzutreten oder mit einem Ersatzflug an das Ziel zu kommen.
Anspruch auf Rückerstattung bei eigener Stornierung?
Sie können Ihr Ticket außerdem stornieren, wenn sie ein stornierbares Ticket gebucht haben. Fluggesellschaften bieten verschiedene Tarife an, bei einigen Tarifen ist es kostenlos oder gegen Gebühr möglich, das Ticket zu stornieren.
Doch auch wenn Ihr Ticket nicht stornierbar ist, können Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung eines Teils des Flugpreises verlangen. Bei einem nicht stornierbaren Flugticket hat die Fluggesellschaft nur einen Anspruch darauf, den Teil des Geldes zu behalten, der der Fluggesellschaft zusteht. Von dem Ticketpreis entfallen allerdings wesentliche Teile (bis zu 70 % des Ticketpreises) auf Steuern & Gebühren (z.B. für die Sicherheitskontrolle usw.). Diese Steuern und Gebühren fallen allerdings nur an, wenn Sie auch tatsächlich mitfliegen. Wenn Sie Ihr Ticket stornieren und somit auch nicht mitfliegen, können Sie trotzdem die Erstattung dieses Teils des Ticketpreises verlangen.

Wann & wie wird das Geld erstattet?
Wenn Sie das Flugticket aufgrund einer Verspätung, Flugabsage oder Nichtbeförderung storniert haben, ist gesetzlich vorgeschrieben, wann und wie die Fluggesellschaft den Ticketpreis erstatten muss:
- Frist: Die Fluggesellschaft muss Ihnen innerhalb von sieben Tagen den Ticketpreis erstatten. Dieser Pflicht kommen die Fluggesellschaften allerdings häufig nicht nach. Wenn Ihnen die Fluggesellschaft den Ticketpreis nicht erstattet, bleibt ihnen kein anderer Weg, als gegen die Fluggesellschaft vorzugehen. Wie Sie dabei vorgehen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag zur Geltendmachung von Fluggastrechten.
- Keine Gutscheine: Fluggesellschaften bieten häufig Gutscheine oder Meilen an, anstatt den Kaufpreis zu erstatten. Solche Angebote müssen Sie nicht annehmen. Vielmehr haben Sie einen Anspruch darauf, den Kaufpreis in Geld erstattet zu bekommen. Wenn Sie den Gutschein bereits angenommen haben, ist es schwierig, trotzdem noch das Geld zu bekommen. Üblicherweise akzeptieren Sie mit der Annahme des Gutscheins, dass Sie auf die Zahlung des Geldbetrages verzichten.
- Vollständige Erstattung: Sie haben nicht nur einen Anspruch auf die Erstattung des Ticketpreises, sondern auch die Erstattung der Kosten für alle Extras, die sie gebucht haben (z.B. zusätzliches Gepäck, zusätzliche Beinfreiheit usw.).
- Verjährung: Sie haben über drei Jahre Zeit, bis Ihr Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises verjährt. Allerdings sind die Fluggesellschaften insgesamt sehr langsam bei der Erstattung, sodass es insgesamt ratsam ist, so früh wie möglich das Geld zurückzuverlangen.
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
Wenn Sie einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises haben, haben Sie in vielen Fällen zusätzlich auch einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Fluggesellschaft. Die Entschädigung erhalten Sie aufgrund der Unannehmlichkeiten, welche Ihnen durch die Flugverspätung bzw. den Ausfall des Fluges entstehen.
In folgenden Fällen haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung:
- Flugverspätung: Ab einer Flugverspätung von 3 Stunden haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Anspruch auf Entschädigung.
- Flugausfall: Wenn Ihr Flug kurzfristig abgesagt wird, haben Sie ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch auf Entschädigung besteht allerdings nicht, wenn Sie mehr als zwei Wochen im Voraus über die Absage informiert wurden oder wenn Sie das Ziel mit einem Alternativflug erreichen, der nicht deutlich früher startet und das Ziel ungefähr zur gleichen Zeit erreicht. In diesem Beitrag zum Flugausfall erfahren Sie mehr zur Entschädigung.
- Nichtbeförderung: Bei einer Nichtbeförderung erhalten Sie ebenfalls eine Entschädigung. Bei der Nichtbeförderung ist es auch unerheblich, ob sie das Ziel mit nur geringer Verspätung erreichen, den Anspruch auf die Entschädigung haben Sie trotzdem.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung für bei einer Verspätung, einer Annullierung oder einer Nichtbeförderung liegt zwischen 250 € und 600 €. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Distanz und der Verspätung ab:
- 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
- 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
- 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)
Der Flugpreis selbst ist für die Entschädigung ohne Bedeutung. Die Höhe der Entschädigung sinkt bei einem Flugausfall um 50 %, wenn Sie mit einem Ersatzflug das Ziel mit geringer Verspätung erreichen.
- Kurzstrecke: Der Alternativflug darf maximal 2 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
- Mittelstrecke: Der Alternativflug darf maximal 3 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
- Langstrecke: Der Alternativflug darf maximal 4 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
Wann entfällt der Anspruch auf Entschädigung wegen außergewöhnlicher Umstände?
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt bei einer Flugverspätung und einem Flugausfall, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Fluggesellschaft den Grund für die Verspätung bzw. den Flugausfall weder vorhersehen noch vermeiden konnte.
In folgenden Fällen liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor:
- Unwetter: Wenn plötzlich ein Gewitter aufzieht, welches den Start oder die Landung von Flugzeugen unmöglich macht, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand.
- Vogelschlag: Flugzeuge kollidieren gelegentlich mit Vogelschwärmen (sog. Vogelschlag). Solche Zusammenstöße sind weder vorhersehbar noch vermeidbar, wenn ein Flugzeug deshalb umkehren und ausgetauscht werden muss, handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand.
- Streik: Ein Streik stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn die streikenden Mitarbeiter nicht zur Fluggesellschaft gehören. Wenn also das Sicherheitspersonal oder das Bodenpersonal streikt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Streiken demgegenüber das Kabinenpersonal oder die Piloten der Fluggesellschaft, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.
Rückerstattung bei Flügen außerhalb der EU
Die Ansprüche auf Rückerstattung des Ticketpreises ergeben sich aus der Fluggastrechteverordnung, die nur Flüge betrifft, die innerhalb der EU starten oder landen. Wenn ein Flug keinen EU-Bezug hat, also vollständig außerhalb der EU stattfindet oder außerhalb der EU startet, innerhalb der EU landet und von einer nicht-europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird, ist die Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar. Allerdings gibt es in vielen Ländern außerhalb der EU ähnliche Regelungen, sodass bei einem Flugausfall grundsätzlich ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises besteht, sofern der Passagier den Flug insgesamt nicht antritt.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.