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Flugverspätung von 2 Stunden: Ihre Rechte

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Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte
Aktualisiert am
14.5.2025
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3
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Frau wartet am Flughafen

INHALTSVERZEICHNIS

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden haben Sie einen Anspruch Verpflegung (Getränke & Essen) durch die Fluggesellschaft.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugverspätung von zwei Stunden.
  • Bei einer Flugabsage haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug kurzfristig annulliert wurde und Sie das Ziel mit zwei Stunden Verspätung erreichen, sofern der Ersatzflug mindestens eine Stunde früher gestartet ist als der ursprüngliche Flug.
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Welche Rechte haben Fluggäste bei einer Verspätung von zwei Stunden?

Bei einer Flugverspätung von zwei Stunden haben Passagiere noch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Laut der EU-Fluggastrechteverordnung besteht ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung erst ab einer Verspätung von mindestens 3 Stunden am Zielort. Bei einer Verspätung von 2 Stunden haben Sie daher leider keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung. Dies gilt sowohl für reguläre Flüge als auch für Pauschalreisen.

Allerdings haben Sie bei einer Flugverspätung von zwei Stunden möglicherweise einen Anspruch auf Verpflegung (Essen & Getränke). Die Zeiträume, nach denen die Verpflegungsleistungen gewährt werden müssen, sind abhängig von der Flugdauer:

  • Für Flüge bis 1.500 km: ab einer Verspätung von 2 Stunden.
  • Für Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km: ab einer Verspätung von 3 Stunden.
  • Für Flüge über 3.500 km: ab einer Verspätung von 4 Stunden.

Der Anspruch ergibt sich aus Artikel 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Diese Versorgungsleistungen umfassen in der Regel Essen und Trinken. Die Fluggesellschaften stellen meist Gutscheine zur Verfügung, mit denen Sie Lebensmittel oder Getränke erwerben können. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie die Kosten für selbst gekaufte Mahlzeiten und Getränke geltend machen, wobei es wichtig ist, die Belege aufzubewahren.

Wann haben Sie bei einer Verspätung von zwei Stunden einen Anspruch auf Entschädigung?

Wenn Ihre verspätete Ankunft am Ziel nicht durch eine Flugverspätung verursacht wurde, sondern durch eine Flugabsage, dann steht Ihnen auch bei einer Verspätung von zwei Stunden grundsätzlich eine Entschädigung zu. Erforderlich ist dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen:

  • Kurzfristige Absage: Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die Kunden über die Annullierung des Fluges weniger als zwei Wochen vor dem Abflug informiert werden.
  • Kein zumutbarer Alternativflug: Die Entschädigung entfällt, wenn Kunden mit einem zumutbaren Alternativflug reisen können:
    - Absage zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als zwei Stunden vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal vier Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.  
    - Absage weniger als 7 Tage vor Abflug: Ein Alternativflug ist zumutbar, wenn der Alternativflug nicht mehr als eine Stunde vor dem bisher geplanten Abflug startet und die Ankunft maximal zwei Stunden später als die bisher geplante Ankunft ist.
  • Keine außergewöhnlichen Umstände: Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Absage des Fluges durch die Airline nicht hätte verhindert werden können. Dies ist beispielsweise bei einem Vogelschlag der Fall.
  • Start und / oder Landung in EU: Der Flug muss entweder in der EU starten oder landen, also einen Bezug zur Europäischen Union haben. Der Bezug zur EU liegt auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet. Ist der Flug einer nicht-europäischen Airline (z.B. Emirates) verspätet, der außerhalb der EU gestartet ist und innerhalb der EU landet, besteht kein Entschädigungsanspruch.
Darstellung der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Anspruch auf Entschädigung bei einem Flugausfall besteht

Wie geht man bei einer Verspätung von 2 Stunden vor?

Bei einer Flugverspätung von zwei Stunden sollten Sie folgendermaßen vorgehen, auch wenn die Voraussetzungen für die Entschädigung noch nicht vorliegen:

  • Bestätigung der Verspätung: Lassen Sie sich den Grund für die Verspätung schriftlich von der Fluggesellschaft bestätigen.
  • Belege sammeln: Bewahren Sie Belege für alle Ausgaben während der Wartezeit auf, um diese gegebenenfalls geltend machen zu können.
  • Entschädigung für längere Verspätungen prüfen: Wenn Ihr Flug annulliert wurde, sollten Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Sollte eine Flugverspätung vorliegen und sich die Verspätung auf mehr als 3 Stunden ausdehnen, prüfen Sie Ihren Anspruch auf finanzielle Entschädigung, die je nach Flugdistanz zwischen 250 € und 600 € liegen kann.  

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Indem Sie Ihre Rechte als Fluggast kennen und aktiv einfordern, können Sie sicherstellen, dass Unannehmlichkeiten durch Flugverspätungen zumindest teilweise kompensiert werden.

Häufig gestellte Fragen

Bei welcher Flugverspätung gibt es eine Entschädigung?
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ab einer Flugverspätung von 3 Stunden.
Besteht bei einer Flugverspätung von 2 Stunden ein Anspruch auf Entschädigung?
Bei einer Flugverspätung von zwei Stunden besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Wie lange darf ein Flug Verspätung haben?
Ab einer Flugverspätung von 3 Stunden besteht ein Anspruch auf Entschädigung.
Was bekommt man bei einer Flugverspätung von 2 Stunden?
Bei einer Flugverspätung von zwei Stunden besteht ein Anspruch auf Verpflegung (Essen & Trinken) am Flughafen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Gibt es von der EU eine Entschädigung bei einer Verspätung von 2 Stunden?
Die EU zahlt insgesamt keine Entschädigungen. Bei einer Verspätung von zwei Stunden besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Profilbild von Philipp Fabricius, Rechtsanwalt und Experte für Fluggastrechte
Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.

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