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Nichtbeförderung bei einem Flug: Ihre Rechte

Profilbild von Philipp Fabricius, Rechtsanwalt und Experte für Fluggastrechte
Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte
Aktualisiert am
14.5.2025
|
4
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Frau wartet am Flughafen

INHALTSVERZEICHNIS

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einer Nichtbeförderung verweigert die Fluggesellschaft einzelnen Passagieren die Mitreise, obwohl Sie ein gültiges Ticket gekauft haben.
  • Der häufigste Grund für die Nichtbeförderung ist, dass ein Flugzeug überbucht ist, also mehr Tickets verkauft wurden, als es Plätze in dem Flugzeug gibt.
  • Bei der Nichtbeförderung haben Passagiere einen Anspruch auf einen Ersatzflug, Verpflegung in der Wartezeit und zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 250 € bis 600 €.
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Was ist eine Nichtbeförderung bei einem Flug?

Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn ein Fluggast nicht mitfliegen darf, obwohl er ein gültiges Ticket hat und rechtzeitig am Flughafen war. Insbesondere in diesen Fällen kommt es zu Nichtbeförderungen:

  • Überbuchung: Der häufigste Grund für Nichtbeförderungen sind Flugzeugüberbuchungen, also dass Fluggesellschaften bewusst mehr Tickets verkaufen als das Flugzeug Sitze hat, in der Hoffnung, dass nicht alle Passagiere kommen werden, wenn dann doch alle Passagiere kommen, ist nicht für alle Platz, sodass einige Passagiere nicht mitkommen können.
  • Wechsel des Flugzeugs: Wenn ein Flug deutlich weniger gebucht wird, als erwartet, dann wechseln Fluggesellschaften aus Kostengründen teilweise das Flugzeug. Es kann dann vorkommen, dass die Fluggesellschaft in dem kleineren Flugzeug nicht mehr alle Fluggäste unterbekommt, sodass einzelne Passagiere nicht mitreisen können.

Welche Ansprüche haben Fluggäste bei einer Nichtbeförderung?

Eine Nichtbeförderung soll nicht zulasten der Flugpassagiere gehen, welche nichts für die Nichtbeförderung können. Entsprechend stehen den Fluggästen einige Ansprüche zu, welche die Unannehmlichkeiten und Zeiteinbußen kompensieren sollen und aus Art. 4 der Fluggastrechteverordnung ergeben:

  1. Ersatzbeförderung oder Erstattung: Wenn Sie wegen der Nichtbeförderung nicht mitfliegen dürfen, können Sie auswählen:
    - Mit einem späteren Flug das Ziel zu erreichen oder  
    - Auf die Reise zu verzichten und den Flugpreis erstattet zu bekommen.
  2. Entschädigung: Zusätzlich erhalten Sie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250 € bis 600 €.
  3. Verpflegung: Wenn Sie am Flughafen auf den nächsten Flug warten müssen, haben Sie Anspruch auf Essen und Getränke.  
  4. Hotel: Entscheiden Sie sich für einen Alternativflug, dann haben Sie einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung, wenn der Flug erst am nächsten Tag startet.
  5. Schadensersatz: Wenn Sie darüber hinaus noch einen weiteren Schaden erleiden, können Sie diesen von der Fluggesellschaft verlangen, diesen zu ersetzen.

Was sind die Voraussetzungen für die Nichtbeförderung?

Eine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung liegt nicht alleine dadurch vor, dass eine Fluggesellschaft einen Fluggast nicht transportiert. Vielmehr bestehen die genannten Ansprüche nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen:

  • Verweigerung der Beförderung: Die erste Voraussetzung ist, dass Fluggäste, die ein Ticket gebucht haben, gegen Ihren Willen nicht mitreisen dürfen. Bevor Fluggästen die Mitreise verboten wird, versuchen Fluggesellschaften häufig Freiwillige zu finden. Wer freiwillig auf die Reise verzichtet, hat keinen Anspruch auf die oben genannten Leistungen. Allerdings bieten Fluggesellschaften häufig Freiwilligen attraktivere Leistungen als gesetzlich vorgesehen (z.B. sehr hohe Meilengutschriften, Upgrades auf dem nächsten Flug usw.). Eine Verweigerung der Beförderung liegt auch vor, wenn die Fluggesellschaft sie ohne Ihr Einverständnis umbucht, da Ihnen in einem solchen Fall auch die Mitreise verweigert wird.
  • Stattfinden des Fluges: Eine Nichtbeförderung liegt nur vor, wenn einzelnen Passagieren die Mitreise verweigert wird, fällt der gesamte Flug aus, spricht man von einer Annullierung, dann sind andere Ansprüche einschlägig.
  • Rechtzeitige Einfinden zur Abfertigung: Wenn Sie zu spät zum Flughafen kommen, dann verweigert die Fluggesellschaft Ihnen nicht die Beförderung, sondern Sie sind zu spät gekommen, entsprechend setzten die oben genannten Ansprüche voraus, dass sie rechtzeitig am Flughafen waren.
  • Keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung: Außerdem darf die Nichtbeförderung nicht durch Sie verursacht worden sein. Wenn Sie beispielsweise schwer krank mitfliegen möchten, dann besteht das Risiko eines medizinischen Notfalls, sodass die Fluggesellschaft berechtigt ist, Ihnen die Mitreise zu verweigern. Gleiches gilt, wenn Ihnen die Unterlagen für die Einreise in einem fremden Land fehlen (z.B. kein Visum in den USA).

Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Nichtbeförderung

Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird, haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Distanz und der Verspätung ab:

  • 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach Amsterdam)
  • 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Oslo nach Barcelona)
  • 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. München nach Miami)

Die Höhe der Entschädigung sinkt um 50 %, wenn Sie mit einem Ersatzflug das Ziel mit geringer Verspätung erreichen. Die dafür zulässige Verspätung hängt von der Distanz des Fluges ab.

  • Kurzstrecke: Der Alternativflug darf maximal 2 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
  • Mittelstrecke: Der Alternativflug darf maximal 3 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
  • Langstrecke: Der Alternativflug darf maximal 4 Stunden später ankommen als der abgesagte Flug.
Höhe der Entschädigung bei einer Nichtbeförderung, wobei die Höhe der Entschädigung von der Verspätung abhängig ist

Was passiert, wenn man freiwillig auf die Mitreise verzichtet?

Bevor die Fluggesellschaft einzelnen Fluggästen die Mitreise verweigern, müssen die Fluggesellschaften versuchen, Freiwillige zu finden. Diese verzichten dann freiwillig auf die Mitreise und fliegen dann in der Regel mit dem nächsten Flug. Bei einem solchen Fall stehen den freiwillig Verzichtenden nicht die oben erwähnten Ansprüche zu. Stattdessen vereinbaren die Fluggesellschaft und der Passagier die Leistung individuell. Dabei sind folgende Leistungen üblich:

  • Meilen: Zum einen bieten viele Airlines Meilen anstatt einer direkten Geldzahlung an. Der Vorteil für Passagiere liegt darin, dass der Wert der Meilen üblicherweise deutlich über dem Geldwert liegt.
  • Upgrade: Wer immer schon einmal Business Class fliegen wollte, hat hierzu gelegentlich die Möglichkeit. Manche Airlines bieten dies im Gegenzug dafür an, einen späteren Flug zu nehmen.
  • Gutschein: Bei Airlines sind Gutscheine ebenfalls sehr beliebt, anstatt also Passagieren Geld zu zahlen, erhalten diese einen Gutschein für die nächste Reise.

Bei einem freiwilligen Verzicht bieten Fluggesellschaften häufig Angebote an, die noch attraktiver sind als die gesetzlich vorgeschriebenen Ansprüche.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Nichtbeförderung?
Wenn einem oder wenigen Fluggästen die Beförderung verweigert wird, spricht man von einer Nichtbeförderung.
Was passiert, wenn die Airline die Beförderung verweigert?
Wenn die Airline die Beförderung verweigert, besteht ein Anspruch auf einen Ersatzflug, Verpflegung und eine Entschädigung.
Welche Rechte haben Fluggäste, wenn die Beförderung verweigert wird?
Wenn die Airline die Beförderung verweigert, besteht ein Anspruch auf einen Ersatzflug, Verpflegung und eine Entschädigung.
Wass passiert, wenn ich einen Flug nicht antreten kann?
Wenn ich einen Flug nicht antreten kann, können sie möglicherweise das Ticket umbuchen. Sofern eine Umbuchung nicht möglich ist, haben Sie jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren.
Muss die Fluggesellschaft bei einer Nichtbeförderung eine Entschädigung zahlen?
Wenn die Airline die Beförderung verweigert, besteht ein Anspruch eine Entschädigung in Höhe von 250 € bis 600 €.
Profilbild von Philipp Fabricius, Rechtsanwalt und Experte für Fluggastrechte
Rechtsanwalt Philipp Fabricius
Experte für Fluggastrechte

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.

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