Das Wichtigste in Kürze:
- Außergewöhnliche Umstände sind etwa Unwetter, Vogelschlag oder plötzliche politische Unruhen.
- Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn ein Flug aufgrund einer ungewöhnlichen und unbeherrschbaren Störung ausfällt bzw. sich verspätet.
- Liegen außergewöhnliche Umstände vor, besteht kein Anspruch auf Entschädigung (250 € bis 600 €) bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall. Fällt der Flug aus, besteht trotzdem ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises bzw. auf einen Alternativflug.
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Was sind außergewöhnliche Umstände?
Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn ein Umstand für eine Fluggesellschaft weder vorhersehbar noch beherrschbar ist. Es müssen also zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen:
- Ungewöhnlich: Die Situation muss sehr selten vorkommen. Dies gilt beispielsweise nicht, wenn Piloten krank werden, da dies häufig vorkommt.
- Unbeherrschbar: Auch darf die Airline keine Kontrolle über die Störung haben. Dazu gehört es auch, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen für den Flugbetrieb zu vermeiden. Der Airline werden auch Handlungen von anderen Unternehmen zugerechnet, mit denen die Fluggesellschaft zusammenarbeitet.
Beispiele für außergewöhnliche Umstände
In diesen Fällen liegen außergewöhnliche Umstände vor:
- Streik: Streiken die eigenen Mitarbeiter der Fluggesellschaft, stellt dies keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Streiks sind für das Unternehmen selbst beherrschbar und meistens auch vorhersehbar. Einen außergewöhnlichen Umstand stellen allerdings Streiks von Angestellten dar, welche die Fluggesellschaft nicht kontrollieren kann. Entsprechend stellt der Streik von Fluglotsen, dem Bodenpersonal oder den Sicherheitsmitarbeitern einen außergewöhnlichen Umstand dar.
- Unwetter: Wenn das Wetter das sichere Fliegen ausschließt und deutlich vom normalen Wetter abweicht, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Verzögert sich beispielsweise der Abflug durch ein Gewitter oder kommt der Flugverkehr durch einen Vulkanausbruch zum Erliegen, handelt es sich um außergewöhnliche Umstände.
- Technische Mängel: Es ist die Aufgabe der Fluggesellschaft, die Flugzeuge in einem flugbereiten Zustand zu halten. Technische Mängel stellen deshalb nur dann einen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn die Airline diese nicht kontrollieren kann. Dies ist etwa bei Sabotage der Fall. Wurde ein Flugzeug demgegenüber fehlerhaft gewartet, liegt der Fehler im Machtbereich der Airline.
- Krieg / Terror: Bricht kurzfristig ein Krieg aus oder eine Flugannullierung aufgrund eines Terrorattentats am Flughafen stellen einen außergewöhnlichen Umstand dar.
- Krankheit: Krankheiten von Mitarbeitern, beispielsweise von Piloten, gehören zum Alltag, entsprechend führt dies nicht dazu, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Krankheiten führen ganz ausnahmsweise – etwa im Rahmen der Corona-Pandemie – dazu, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn etwa die gesamte Belegschaft ausfällt.
- Umsteigezeit: Fluggesellschaften müssen die Umsteigezeiten von Fluggästen realistisch berechnen. Dazu müssen Fluggesellschaften auch berücksichtigen, dass es im Flugverkehr regelmäßig zu geringen Verzögerungen kommen kann. Schaffen also Passagiere eine extrem eng bemessene Umsteigezeit nicht, stellt dies grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
- Tiere: Ein typisches Beispiel für außergewöhnliche Umstände sind Vogelschläge. Diese können Fluggesellschaften nicht beherrschen und sind so selten, dass mit ihnen nicht grundsätzlich zu rechnen ist.
Was passiert, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen?
Eine Flugverspätung bzw. ein Flugausfall, der durch außergewöhnliche Umstände verursacht wird, hat zur Konsequenz, dass die Airline nicht dazu verpflichtet ist, eine Entschädigung zu zahlen.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Airline von allen Verpflichtungen frei wird. Die genauen Folgen hängen davon ab, ob es sich um eine Flugverspätung oder um einen Flugausfall handelt.
- Flugverspätung: Der Fluggast erreicht weiterhin sein Flugziel. Am Flughafen selbst besteht während der Wartezeit ein Anspruch auf Verpflegung (z. B. Getränke und Snacks). Ein Anspruch auf eine Entschädigung (250 € bis 600 €) besteht aufgrund der außergewöhnlichen Umstände nicht. [Interner Link]
- Flugausfall: Bei einem Flugausfall haben Fluggäste auch bei außergewöhnlichen Umständen weiterhin einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder die Erstattung des Flugpreises sowie ausreichend Verpflegung am Flughafen. Die außergewöhnlichen Umstände führen ebenfalls lediglich dazu, dass der Anspruch auf Entschädigung (250 € bis 600 €) entfällt. [Interner Link]
Wer trägt die Beweislast für außergewöhnliche Umstände?
Die Fluggesellschaft trägt die Beweislast dafür, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Fluggesellschaft muss außerdem darlegen, dass die Verspätung bzw. der Flugausfall auf die Störung zurückzuführen ist.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.