Flug überbucht: Ihre Rechte
Wenn Sie wegen einer Überbuchung des Fluges nicht mitfliegen dürfen, stehen Ihnen diese Rechte zu:
- Ersatzbeförderung oder Erstattung: Wenn Sie wegen Überbuchung nicht mitfliegen dürfen, können Sie auswählen:
- Mit einem späteren Flug das Ziel zu erreichen oder
- Auf die Reise zu verzichten und den Flugpreis erstattet zu bekommen. - Entschädigung: Zusätzlich erhalten Sie eine pauschale Entschädigung in Höhe von 250 € bis 600 €.
- Verpflegung: Wenn Sie am Flughafen auf den nächsten Flug warten müssen, haben Sie Anspruch auf Essen und Getränke.
- Hotel: Entscheiden Sie sich für einen Alternativflug, dann haben Sie einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung, wenn der Flug erst am nächsten Tag startet.
- Schadensersatz: Wenn Sie darüber hinaus noch einen weiteren Schaden erleiden, können Sie von der Fluggesellschaft verlangen, diesen zu ersetzen.
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Vorgehen bei einer Flugüberbuchung
Wenn Ihr Flug überbucht ist, sollten sie die folgenden Schritte beachten:
- Freiwilligen Verzicht prüfen: Bevor eine Fluggesellschaft Passagieren die Mitreise verweigert, versucht sie, Freiwillige zu finden, die auf den Flug verzichten. Häufig bieten Fluggesellschaften attraktive Angebote an. Wenn Sie zeitlich flexibel sind, sollten Sie überlegen, ein solches Angebot anzunehmen.
- Ruhe bewahren: Wenn eine Airline Ihnen die Mitreise wegen einer Flugüberbuchung verweigert, sollten Sie unbedingt die Ruhe bewahren. Bei einem aggressiven Auftreten kann Ihnen die Airline die Mitreise bei späteren Flügen verweigern, ohne dass Sie eine Entschädigung erhalten.
- Bestätigung: Lassen Sie sich den Grund für die verweigerte Mitreise bestätigen. Eine solche Bestätigung ist für spätere Streitigkeiten mit der Fluggesellschaft hilfreich.
- Zeugen: Wenn noch andere Fluggäste von der Nichtbeförderung betroffen sein sollten, tauschen Sie mit diesen wenn möglich Kontaktdaten aus. Diese anderen Fluggäste können sodann als Zeugen in einem etwaigen Gerichtsverfahren gegen die Airline benannt werden, um die Nichtbeförderung zu beweisen.
- Ansprüche geltend machen: Machen Sie Ihre Ansprüche geltend. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch, wenn Sie das Ziel mit einem Ersatzflug erreichen!
Voraussetzungen für die Entschädigung
Unabhängig davon, ob Sie sich für eine Ersatzbeförderung oder eine Erstattung des Flugpreises entscheiden, steht Ihnen ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (250 € - 600 €) zu. Für die Entschädigung ist es erforderlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen:
- Rechtzeitig am Flughafen: Sie müssen rechtzeitig am Flughafen gewesen sein, dafür ist es grundsätzlich ausreichend, ca. 45 vor der Abflugzeit am Flughafen einzuchecken. Sie müssen lediglich dann nicht rechtzeitig am Flughafen sein, wenn die Airline Ihnen vorab mitgeteilt hat, dass Sie nicht mitfliegen werden.
- Keine vertretbaren Gründe: Liegen vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vor, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Vertretbare Gründe können sich etwa aus dem Verhalten ergeben (z.B. aggressives Auftreten), aus dem Gesundheitszustand (z.B. schwererkrankter Passagier) oder wenn unzureichende Reiseunterlagen vorliegen.
- Kein freiwilliger Verzicht: Wenn Sie freiwillig auf die Mitreise verzichten, besteht kein Entschädigungsanspruch, allerdings erhalten Sie die von der Airline versprochene Leistung.
- Start und / oder Landung in EU: Der Flug muss entweder in der EU starten oder landen, also einen Bezug zur Europäischen Union haben. Der Bezug zur EU liegt auch vor, wenn der Flug sowohl in der EU startet als auch landet. Handelt es sich um einen Flug einer nicht-europäischen Airline (z.B. Emirates), der außerhalb der EU gestartet ist und innerhalb der EU landet, besteht kein Entschädigungsanspruch.
Basis des Entschädigungsanspruches ist Art. 4 der EU-Fluggastrechteverordnung.
Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Flugüberbuchung?
Wenn ein Flug überbucht ist und Sie nicht mitreisen dürfen, haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung. Die genaue Höhe der Entschädigung hängt von der Distanz und der Verspätung ab. Der Flugpreis selbst ist für die Entschädigung ohne Bedeutung.
- 250 €: Kurzstrecke (bis zu 1.500 km Flugdistanz, z.B. Hamburg nach München)
- 400 €: Mittelstrecke (1.500 bis 3.500 km Flugdistanz, z.B. Kopenhagen nach Madrid)
- 600 €: Langstrecke (über 3.500 km Flugdistanz, z.B. Berlin nach New York)
Die Höhe der Entschädigung sinkt um 50 %, wenn Sie mit einem Ersatzflug das Ziel mit geringer Verspätung erreichen. Die dafür zulässige Verspätung hängt von der Distanz des Fluges ab.
- Kurzstrecke: Der Alternativflug darf maximal 2 Stunden später ankommen als der ursprünglich gebuchte Flug.
- Mittelstrecke: Der Alternativflug darf maximal 3 Stunden später ankommen als der ursprünglich gebuchte Flug.
- Langstrecke: Der Alternativflug darf maximal 4 Stunden später ankommen als der ursprünglich gebuchte Flug.

Warum sind Flüge überbucht?
Fluggesellschaften überbuchen Flüge, weil es häufig ein paar Passagiere gibt, die nicht am Flughafen erscheinen. Fluggesellschaften gehen also davon aus, dass nicht jeder Gast, der den Flug gebucht hat, auch tatsächlich am Flughafen erscheint. Wenn dann doch alle Fluggäste kommen, gibt es nicht für jeden einen Platz und der Flug ist überbucht.
Außerdem kann es zu einer Flugüberbuchung kommen, wenn eine Fluggesellschaft das für den Flug vorgesehene Flugzeug austauscht. Es kann passieren, dass aus technischen Gründen ein Flugzeug ausfällt. Wenn sich die Fluggesellschaft dann dazu entscheidet, ein kleineres Flugzeug als Ersatzflugzeug einzusetzen, dann ist ebenfalls nicht ausreichend Platz für alle Passagiere, sodass es zu einer Überbuchung kommt.
Flug überbucht: Wer darf mitfliegen?
Wenn ein Flug überbucht ist und sich nicht ausreichend Personen finden, die freiwillig verzichten, muss die Fluggesellschaft Passagiere auswählen, die nicht mitfliegen dürfen. Die Fluggesellschaften unterliegen bei dieser Auswahl keinen gesetzlichen Vorgaben. Folgende Kriterien spielen bei der Auswahl häufig eine Rolle:
- Gruppen & Familien: Fluggesellschaften versuchen grundsätzlich, Gruppen und insbesondere Familien nicht auseinanderzureißen. Entsprechend haben Alleinreisende ein deutlich höheres Risiko, ausgewählt zu werden.
- Kategorie: Die Passagiere der First und Business-Class sind für die Fluggesellschaft deutlich attraktiver als Passagiere aus der Economy-Class. Entsprechend werden vorrangig Passagiere aus der Economy-Class ausgewählt.
- Vielflieger: Gleiches gilt für Vielflieger, diese sind für Fluggesellschaften finanziell sehr attraktiv. Je höher Ihr Vielfliegerstatus ist, desto geringer ist das Risiko, dass Sie bei einer Flugüberbuchung nicht mitreisen dürfen.
- Grund der Reise: Fluggesellschaften versuchen teilweise, den Grund der Reise zu berücksichtigen. Passagiere, die einen dringenden Anschlusstermin vorweisen können, den Sie bei einem späteren Flug verpassen würden, werden teilweise nicht ausgewählt.
Freiwilliger Verzicht: Darauf sollten Sie achten
Bei einem freiwilligen Verzicht auf den Flug haben Sie weiterhin einen Anspruch auf eine spätere Reise. Für Ihren Verzicht erhalten Sie von der Fluggesellschaft eine Gegenleistung. Die Möglichkeiten, wie die Gegenleistung aussehen kann, sind sehr unterschiedlich. Eine sehr häufige Gegenleistung ist die Zahlung von Geld. Airlines bieten allerdings häufig sehr attraktive Alternativen, die nicht aus einer klassischen Geldzahlung bestehen.
- Meilen: Zum einen bieten viele Airlines Meilen anstatt einer direkten Geldzahlung an. Der Vorteil für Passagiere liegt darin, dass der Wert der Meilen üblicherweise deutlich über dem Geldwert liegt.
- Upgrade: Wer immer schon einmal Business Class fliegen wollte, hat hierzu gelegentlich die Möglichkeit. Manche Airlines bieten dies im Gegenzug dafür an, einen späteren Flug zu nehmen.
- Gutschein: Bei Airlines sind Gutscheine ebenfalls sehr beliebt, anstatt also Passagieren Geld zu zahlen, erhalten diese einen Gutschein für die nächste Reise.
Tipp: Wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung mit einer Airline treffen, achten Sie darauf, die Vereinbarung so präzise wie möglich festzuhalten, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Dazu sollten Sie bedenken, ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung besteht bei einem freiwilligen Verzicht der Beförderung nicht.
Häufig gestellte Fragen

Philipp Fabricius hat sein Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen sowie an der National University of Galway in Irland absolviert und legte seinen universitären Schwerpunkt im Bereich öffentliches und privates Medienrecht ab. Zudem wurde ihm im Jahr 2019 von der Ruhr Universität Bochum der akademische Grad des Master of Laws (LL.M.) verliehen, nachdem er den Weiterbildenden Masterstudiengang im Wirtschafts- und Steuerrecht erfolgreich absolvierte.